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   VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360   

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VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360 (https://dejure.org/2020,15481)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.06.2020 - 20 NE 20.1360 (https://dejure.org/2020,15481)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juni 2020 - 20 NE 20.1360 (https://dejure.org/2020,15481)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerfG, B.v. 31.1.2020 - 2 BvR 2592/18 - juris Rn. 11; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 28.3.2014 - 1 WB 10.14 u.a. - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    a) Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 - juris Rn. 45).
  • VerfGH Bayern, 25.08.2016 - 2-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    a) Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 - juris Rn. 45).
  • BVerfG, 31.01.2020 - 2 BvR 2592/18

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Leiterin einer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerfG, B.v. 31.1.2020 - 2 BvR 2592/18 - juris Rn. 11; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 28.3.2014 - 1 WB 10.14 u.a. - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 10.02.2020 - 2 BvR 336/19

    Klageerzwingungsverfahren (Unzulässigkeit eines in englischer Sprache

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.2020 - 2 BvR 336/19 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 15.8.2019 - 5 B 11.19 u.a. - juris Rn. 1).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 5 B 11.19

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.2020 - 2 BvR 336/19 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 15.8.2019 - 5 B 11.19 u.a. - juris Rn. 1).
  • BVerfG, 26.06.2017 - 2 BvR 1353/17

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf den

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    Die Anhörungsrüge ist ungeachtet § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren statthaft (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2017 - 2 BvR 1353/17 - juris Rn. 1; B.v. 27.9.2017 - 1 BvR 1979/17 - juris Rn. 2 zu § 321a ZPO; vgl. auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 9).
  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069

    SARS-CoV-2 - Überprüfung des allgemeinen Abstandsgebots, der Kontaktbeschränkung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    Die Anhörungsrüge, mit der die Antragstellerin die Fortführung des Verfahrens über ihren mit Beschluss vom 26. Mai 2020 (Az. 20 NE 20.1069) abgelehnten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf einstweilige Außervollzugsetzung mehrerer Bestimmungen der "Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 begehrt, bleibt ohne Erfolg.
  • BVerfG, 27.09.2017 - 1 BvR 1979/17

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung, da keine

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    Die Anhörungsrüge ist ungeachtet § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren statthaft (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2017 - 2 BvR 1353/17 - juris Rn. 1; B.v. 27.9.2017 - 1 BvR 1979/17 - juris Rn. 2 zu § 321a ZPO; vgl. auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 9).
  • BVerwG, 28.03.2014 - 1 WB 10.14

    Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit einem Streit über die

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360
    Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerfG, B.v. 31.1.2020 - 2 BvR 2592/18 - juris Rn. 11; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 28.3.2014 - 1 WB 10.14 u.a. - juris Rn. 11).
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